Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 87
§ 87 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Abstimmung und das Abstimmungsergebnis müssen bestimmten Vorschriften folgen.
- Es gelten die Regelungen aus § 14 Abs. 1 und 3.
- Weitere relevante Paragraphen sind §§ 15, 19, 21, 70, 71, 77 und 84.
- Bestimmte Sätze innerhalb dieser Paragraphen sind besonders wichtig.
- Die Akten müssen entsprechend den genannten Vorschriften aufbewahrt werden.